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Infos von A – Z

Um Ihnen als Betroffener, Angehörige oder beratende Person eine Übersicht über Themen und Fragestellungen rund um das Leben und die Therapie mit einer neurologischen Erkrankung zu geben, haben wir im folgenden einige Informationen für Sie zusammengetragen. Alle hier aufgeführten Informationen dienen lediglich der Kurzinformation erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Autofahren trotz neurologischer Erkrankung

Fahreignung und Fahrsicherheit bei Krankheiten

Grundlage ist die Fahrerlaubnisverordnung (BGB), die besagt:

  • Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
  • Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
  • Bei Krankheiten ist die jeweilige Facharztrichtung ausschlaggebend, z.B, Herzschrittmacher Kardiologe, Diabetes Diabetologe etc. mit Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin bzw. Betriebsmediziner/Arbeitsmediziner
  • Fahrzeuge Gruppe 1 (bis 3,5t und keine Personenbeförderung)
  • Fahrzeuge Gruppe 2 (>3,5t und Personenbeförderung auf der Straße)

Das bedeutet, jeder Autofahrer trägt die Verantwortung für seine Teilnahme am Straßenverkehr selbst. Wenn Sie trotz einer Erkrankung weiterfahren und Ihre Mobilität aufrechterhalten wollen, sollten Sie eine verkehrsmedizinische Beratung in Anspruch nehmen.

Sowohl eine verkehrsmedizinische Beratung als auch eine Testung zur Fahrtauglichkeit samt Ausstellung des Gutachtens kann im NiB durchgeführt werden.

Berufliche Wiedereingliederung

a) Stufenweise Wiedereingliederung (sog. Hamburger Modell)

Ist eine Möglichkeit für alle, die in absehbarer Zeit wieder in ihrem alten Beruf arbeiten können, aber nicht ohne weiteres direkt nach der medizinischen Reha wieder arbeitsfähig sind.

Wie viele Stunden genau gearbeitet werden und wie lange eine stufenweise Wiedereingliederung dauert, wird in Absprache mit dem Arzt ganz individuell in einem Stufenplan für Sie festgelegt und kann je nach Ihrem Befinden während der Wiedereingliederung angepasst werden.

Die stufenweise Wiedereingliederung kann zwischen sechs Wochen und sechs Monaten dauern.

Während der stufenweise Wiedereingliederung sind Sie weiterhin  arbeitsunfähig gemeldet. Das bedeutet, dass Sie keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sondern dass Ihnen Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld zusteht.

Wenn Sie eine stufenweise Wiedereingliederung in den ersten 4 Wochen nach Abschluss einer medizinischen Reha zu Lasten der DRV beginnen, so ist die DRV auch weiter für Sie zuständig, bis zum erfolgreichen Abschluss der WE. Beginnt die WE erst nach Ablauf dieser 4 Wochen so ist die GKV Träger der Maßnahme.

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist freiwillig, sowohl für Sie als auch Ihren Arbeitgeber.

b ) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Diese kommen prinzipiell für alle diejenigen in Frage, die aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung nicht ohne weiteres in Ihren bisherigen Beruf zurückkehren können.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können z.B. sein:

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Stehpult, wenn Tätigkeit nicht mehr im Sitzen verrichtet werden kann; größerer Bildschirm bei Augenproblemen; Kraftfahrzeughilfen um an den Arbeitsplatz zu gelangen; …)

Umschulung: falls jemand weniger als 3 Stunden pro Tag in seinem bisher ausgeübten Beruf, aber mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.

Anpassung: Sie können viele Ihrer bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben, wollen aber nicht umschulen und sind bei einem großen Arbeitgeber beschäftigt. Dann könnte die Anpassung etwas für Sie sein. Hier wird nach einer Beschäftigung gesucht, die Ihrem Gesundheitszustand und Ihren Fähigkeiten entspricht. Sie arbeiten also weitestgehend in Ihrem bisherigen Beruf führen aber andere Tätigkeiten aus. Für die Einlernphase bezuschusst die Rentenversicherung unter Umständen Ihr Gehalt, um Ihrem Arbeitgeber einen Anreiz zu geben.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Leistungen.

Der für sie zuständige Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und erstattet auch Kosten, die aufgrund der Maßnahme anfallen. Nachrangig sind auch weitere Kostenträger möglich, so z.B. die Bundesagentur für Arbeit.

Ein Antrag muss gestellt werden!

Erwerbsminderungsrente

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann beantragen, wer nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.

Rente wegen voller Erwerbsminderung kann beantragen, wer nur noch unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.

Es müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein und alle Möglichkeiten der medizinischen und beruflichen Rehabilitation ausgeschöpft sein. Es gilt das Prinzip „Reha vor Rente“!

Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich zeitlich befristet (meist für ein Jahr) bewilligt. Dann wird wieder geprüft, ob weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt.

Sie wird höchstens bis zur regulären Regelaltersgrenze bezahlt.

Beratungsmöglichkeiten zur Erwerbsminderungsrente gibt es  bei den Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung.

  • in Köln beim Service-Zentrum, Lungengasse 35, 50766 Köln, Telefon 0221/ 33 17 01
  • in Bonn beim Service Zentrum, Rabinstraße 6, 53111 Bonn, Telefon 0228/28 08-01
  • in Leverkusen beim Service Zentrum, Heinrich-von-Stephan-Straße 24, 51373 Leverkusen, Telefon 0214/83 23 01

Weitere Ansprechpartner finden Sie im Internet unter: www.deutsche-rentenversicherung.de

Häusliche Pflege

Häusliche Pflege bezeichnet die Versorgung pflegebedürftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen in ihrer häuslichen Umgebung. Häusliche Pflege setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige ausschließlich von einem Angehörigen oder in seinem eigenen Haushalt gepflegt wird. Auch die Versorgung in einem anderem Haushalt oder einem Altenheime kann als häusliche Pflege gelten. Ausgenommen sind jedoch Pflegeheime.

Ist häusliche Pflege nachweislich länger als 6 Monate erforderlich, können Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

Dazu können auch Sachleistungen zählen, wie die Unterstützung der Angehörigen durch Pflegekräfte. Entsprechende Sätze richten sich nach der Pflegegrad.

Hilfsmittel

Um die Mobilität zu fördern, gibt es eine Vielzahl von Hilfsmitteln, die das Leben erleichtern. Allerdings sollte man sich nicht zu sehr auf die kleinen Helfer verlassen. Ziel ist es möglichst ohne deren Unterstützung zu leben. Denn zum Teil behindern sie krankengymnastische Bemühungen zur Wiederherstellung einer möglichen Selbständigkeit.

Oft sind spezielle Hilfsmittel nur für einen begrenzten Zeitraum sinnvoll und notwendig. Wird die Mobilität besser, kann wieder darauf verzichtet werden. Das gilt beispielsweise für Rollstühle, die oft nur in der ersten Zeit nach dem Schlaganfall nötig sind.

Was genau sind Hilfsmittel, wie kommen sie zum Patienten und wie sieht es mit der Finanzierung aus? Auf der Internetplattform REHADAT können Patienten jetzt das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrufen. Dies hilft Ihnen, einen Überblick zu bekommen.

Die Anpassung der Hilfsmittel sollten Fachleuten vornehmen. In der Regel übernehmen Hausarzt, Physiotherapeut und Orthopädiemechaniker diese Aufgabe. Ein Netzwerk hierzu, sowie eine Ganglabor zur optimalen Erprobung von Hilfsmitteln, steht für Sie im NiB zur Verfügung.

Integrationsfachdienst

Der Integrationsfachdienst (IFD) bildet eine Schnittstelle zwischen Arbeitgebern, Agenturen, ARGE, Integrationsamt, Reha-Trägern und Menschen mit körperlicher, geistiger, Sinnes- oder psychischer Behinderung oder Erkrankung. Er hilft Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis bei der Vermittlung in Arbeit und bietet begleitende Hilfe im Arbeitsleben bei der Arbeitssuche oder hinsichtlich möglicher Anpassungen am bestehenden Arbeitsplatz.

Kontakt:

 

Wichtig:
Die Zuständigkeit des IFD richtet sich nach der Adresse der Arbeitsstelle, nicht des Wohnsitzes des Versicherten!

Persönliches Budget /Assistenz

Ein persönliches Budget kann jeder Mensch mit drohender oder bestehender Behinderung von den Leistungsträgern anstelle von Dienst- und Sachleistungen erhalten. Damit wird dem Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen nachgekommen. Mit dem Budget können dann Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben oder  zum Leben in der Gemeinschaft , aber auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation selbst verwaltet und bestimmt werden . Es sind sowohl Einmalzahlungen, als auch monatliche Auszahlungen möglich. Geregelt ist das persönliche Budget im § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Informationen zum Persönlichen Budget erhalten Sie auf der BMAS Seite www.budget.bmas.de.

Auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) können die von ihr erarbeiteten Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget kostenlos heruntergeladen werden.

Pflegegeld

Menschen mit Pflegebedarf können nach dem Gesetz selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen.

Man hat daher die Möglichkeit entweder Sachleistungen (Hilfe von Fachkräften) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an pflegende Personen als finanzielle Anerkennung weitergeben kann. Die Höhe des Pflegegeldes ist von dem Pflegegrad abhängig.

Pflegeversicherung

Der Antrag auf Pflegeleistungen wird von dem Pflegebedürftigem bei der Pflegekasse der eigenen Krankenkasse gestellt. Nachdem der Antrag eingegangen ist, kommt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) zur Begutachtung zu einem nach Hause.
Danach findet eine Einteilung in 6 unterschiedliche Pflegegrade statt, welche gleichzeitig mit unterschiedlichen Leistungen und Zuschüssen verbunden sind.

Begutachtungsgrundlage sind sechs Bereiche:

Mobilität
In diesem Bereich werden die körperlichen Fähigkeiten bewertet, z.B. Positionswechsel im Bett, Beweglichkeit  innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Hier geht es um geistige Fähigkeit eines Menschen, z.B. Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Orientierung über Ort und Zeit, erkennen von Gefahren und Risiken.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Hierunter versteht man z.B. selbstschädigendes Verhalten, verbale und körperliche Aggressionen gegenüber anderen, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage.

Selbstversorgung
Bewertet wird z.B. ob sich jemand selbstständig An- und Auskleiden kann, sich waschen kann, alleine die Toilette benutzen kann.

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Hierunter fällt z.B. die Fähigkeit selbstständig seine Medikamente einzunehmen, alleine den Arzt aufzusuchen, mit einem Rollator zurecht zu kommen.

Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Hier wird z.B. beurteilt ob jemand selbstständig seinen Tagesablauf gestalten, mit anderen Personen in Kontakt treten kann,  auch außerhalb des eigenen Umfeldes.

Rehasport
Schwerbehindertenausweis

Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis hat gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX, wer gemäß einer Maßtabelle einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 hat. Der GdB umfasst neben körperlichen auch geistige und psychosoziale Merkmale und wird in Zehnergraden von 20 bis 100 angegeben. Ermittelt wird der GdB von Mitarbeitern der zuständigen Feststellungsbehörde, nachdem vom Betroffenen selbst oder den Angehörigen ein Antrag eingereicht wurde.

Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man verschiedene „Nachteilsausgleiche“ (Steuerfreibeträge, höheren Urlaubsanspruch, besonderer Kündigungsschutz, Vergünstigungen in öffentlichen Einrichtungen, …) in Anspruch nehmen.

Folgende Merkzeichen gibt es

G – erhebliche Gehbehinderung

aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

BI – Blindheit

B – Notwendigkeit ständiger Begleitung

H – Hilflosigkeit

RF – Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Diese Merkzeichen werden auf dem Ausweis vermerkt, genau wie der Grad der Behinderung.

Zuständige Stelle :

Stadt Köln, Abt.: Feststellungsverfahren nach Schwerbehindertenrecht, Dillenburger  Str. 27, 51105 Köln, Tel.: 0221-221-30702

Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen, Amt 50 – 322, Kurfürstenallee 2-3, 53177 Bonn , Tel.: 0228-776700

Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister, Abt.: Soziales, Goetheplatz 1-4, 51379 Leverkusen, Tel.: 0214-406-0

Selbsthilfegruppen

In Köln haben sich bei unterschiedlichen Erkrankungen Betroffene und Ihre Angehörige selbstständig in Selbsthilfegruppen organisiert. Hier werden nicht nur Informationen und Gedanken/Erfahrungen ausgetauscht, sondern auch viele gemeinsame Aktivitäten in der Gruppe umgesetzt. Eine Übersicht über Selbsthilfegruppen in Köln erhalten die auf folgender Homepage:

https://www.selbsthilfekoeln.de/content/e616/e711/index_ger.html

Übergangsgeld

Übergangsgeld wird während einer medizinischen Reha von der Deutschen Rentenversicherung als Lohnersatzleistung gezahlt, wenn die Lohnfortzahlung (die ersten 6 Krankheitswochen) bereits beendet ist. Bei der Berechnung kommt es auf den Status des Rehabilitanden unmittelbar vor Beginn der Leistungen an. Es steht allerdings nur für Personen zur Verfügung, die im vorausgegangenen Jahr auch in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Übergangsgeld muss beantragt werden! Den Antrag erhalten Sie per Post von der Rentenversicherung.

Höhe des Übergangsgeldes:
Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent.

Freiwillig Versicherte oder Selbstständige, die zuletzt Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Übergangsgeld auf der Grundlage der im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Reha-Leistung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

Arbeitslosengeld II – Empfänger erhalten weiterhin ALG II, müssen aber dennoch das Übergangsgeld beantragen, damit die Arbeitsagentur das Geld von der Rentenversicherung erhält.

Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

Bezieher von Übergangsgeld werden in der Regel in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert.

Ausbezahlt wird das Übergangsgeld i. d. R. nach Beendigung der Reha-Maßnahme.

Die Fahrkostenerstattung läuft über den NIB-Köln.

Umbau

Kommt es im Rahmen einer neurologischen Erkrankung zu einer Einschränkung der Mobilität, sind häufig die eigenen vier Wände nicht mehr barrierefrei nutzbar. Ein entsprechender Wohnungsumbau oder ein nötiger Umzug kann schnell teuer werden.  Eine finanzielle Unterstützung in beiden Fällen gewähren Pflegekassen.

Die maximale Höhe des Zuschusses liegt aktuell bei 4.000 Euro bei einer pflegebedürftigen Person. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt, beträgt die Höhe des Zuschusses pro Umbaumaßnahme maximal 16.000 Euro. Für nähere Informationen und zur Beantragung wenden Sie sich an ihre Pflegekasse.

Exemplarische Maßnahmen:

  • Umbauten außerhalb der Wohnung (z. B. Personenaufzug)
  • Umbauten innerhalb der Wohnung (z.B. Treppenlift, Hausnotruf)
  • Umbauten in der Küche
  • Umbauten im Bad (z. B. begehbare Dusche)
  • Umbauten im Schlafzimmer
  • Umzugskosten

Bedingungen:

  • Es muss eine Pflegestufe vorliegen
  • Mit dem Umbau soll die häusliche Pflege oder das selbstständige Leben erleichtert und gesichert werden
  • Eine Genehmigung durch die Pflegekasse muss vorliegen

Anschrift

NiB GmbH & Co. KG
Stolberger Str. 307 - 309
50933 Köln-Braunsfeld

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